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Sanierung nach Befall durch Holz
zerstörende Pilze
Die Sanierung bzw. die Bekämpfungsmaßnahmen gegen Holz zerstörende Pilze und
Insekten sind in der DIN 68800 Teil 4 sowie in dem entsprechenden Kommentar
geregelt. Insbesondere wird im WTA-Merkblatt (1-2-05/D) sehr detailliert auf die Sanierung des Echten Hausschwammes
eingegangen.
In der DIN werden hauptsächlich die folgenden Themen
behandelt:
Festlegung, wie und mit
welchem Sicherheitsabstand befallene Teile (Holz, Schüttung etc.) zu
entfernen sind und wie das Mauerwerk und die Balkenköpfe zu behandeln
sind. Dabei wird eine Unterscheidung zwischen dem Echten Hausschwamm und
verwandten Hausschwamm-Arten und den übrigen holzzerstörenden Pilzen
getroffen. Im Zweifelsfall ist nach DIN so zu verfahren, als ob Befall
durch den Echten Hausschwamm vorliegt.Hinweis auf den Umfang der
Diagnostik, auf die Ursachenbeseitigung und die Austrocknung sanierter
BauteileHinweis zur EntsorgungVerweis auf die DIN 68800
Teil 2, Teil 3 und Teil 5 bei Neueinbau von Holz und Holzwerkstoffen Beschreibung der chemischen
Maßnahmen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bekämpfende
Präparate nur für den Mauerwerksbereich vorliegen, während im Holzbereich
lediglich vorbeugende Präparate ohne bekämpfende Wirkung Anwendung finden.
Die DIN verweist in diesem Zusammenhang und zur Thematik der Zulassung von
Präparaten auf das Holzschutzmittelverzeichnis (Holzschutzmittelverzeichnis
des Institutes für Bautechnik Berlin).Bekämpfungsmaßnahmen gegen
Insektenbefall. Der Echte Hausschwamm und verwandte Hausschwamm-Arten nehmen in der DIN eine
Sonderstellung ein. Zum Beispiel ist bei einem Befall durch diese Pilze ein
größerer Sicherheitsabstand beim Entfernen befallener Bauteile und durchwachsener
Schüttungen einzuhalten als bei anderen holzzerstörenden Pilzen. Dies führt
neben der bei Befall durch Echten Hausschwamm und verwandte Hausschwämme meist
anstehenden Behandlung des Mauerwerks zu erheblich höheren Sanierungskosten.
Die Festlegung des Umfanges (und der Kosten) der Sanierung ist einer der
Gründe, weshalb eine eindeutige Identifizierung der Pilzart notwenig ist.
Leider ist aus der Praxis bekannt, dass durchaus auch einmal vorschnell die
Diagnose Echter Hausschwamm gestellt wird, um dann die entsprechende Sanierung
durchzuführen. Der Passus "im Zweifelsfall ist so zu verfahren, als ob Befall
durch den Echten Hausschwamm vorliegt" dürfte ebenfalls manchmal zur
Rechtfertigung zu umfangreicher Maßnahmen dienen.
In jedem Fall sollte die Sanierung holzzerstörender Pilze nur durch eine ausgewiesene
Fachfirma mit der entsprechenden Erfahrung durchgeführt werden.
In Deutschland definiert die DIN 68 800 Holzschutz die
Anwendung von Maßnahmen, die eine Wertminderung oder Zerstörung von Holz und
Holzwerkstoffen - besonders durch Pilze, Insekten etc., - verhüten. Weiters
müssen Bauherren das BGB (und auch die Landesbauordnung) und dessen
Verkehrssicherungspflicht zum Schutze Dritter beachten. Im Interesse der
öffentlichen Sicherheit schreibt der Gesetzgeber einen vorbeugenden Schutz von
Hölzern vor, die tragenden bzw. aussteifenden Zwecken dienen. Verstöße werden
als Ordnungswidrigkeit verfolgt. Werden im Schadensfall Personen verletzt, kann
dies unter Umständen strafrechtlich geahndet werden. Besteht ein Bauherr auf
der Verwendung unimprägnierter Hölzer, können Architekten und Bauausführer den
zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch des Bauherrn ausschließen. Dieser ist
jedoch nicht Dritten gegenüber wirksam und derartige Klauseln sind
öffentlichrechtlich und strafrechtlich ohne Belang.
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
Einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nach den
Bauordnungen der Bundesländer bedürfen
*Mittel zum vorbeugenden Schutz von Bauprodukten und
Bauteilen aus Holz für tragende und/oder aussteifende Zwecke vor
holzzerstörenden Pilzen und Insekten,
* Mittel zum vorbeugenden Schutz von Bauprodukten und
Bauteilen aus Holzwerkstoffen vor holzzerstörenden Pilzen und Insekten,
* Mittel zur Bekämpfung eines vorhandenen Befalls von
Bauteilen aus Holz und Holzwerkstoffen durch holzzerstörende Insekten,
* Mittel zur Verhinderung des Durchwachsens von Mauerwerk
durch den Echten Hausschwamm (Schwammsperrmittel).
Die Erteilung der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung,
die in allen Bundesländern gültig ist, erfolgt durch das zuständige Deutsche
Institut für Bautechnik. Das DIBt gibt jährlich ein Holzschutzmittelverzeichnis
heraus, in dem die zugelassenen Holzschutzmittel aufgeführt sind. Die
Geltungsdauer der Zulassung ist befristet (maximal 5 Jahre).
Die Erteilung der bauaufsichtlichen Zulassung ist abhängig
vom Nachweis darüber, dass das Holzschutzmittel für den vorgesehenen Zweck
geeignet ist und bei bestimmungsgemäßer Verwendung des die holzschützende bzw.
bekämpfende Wirkung erzielt werden kann. Die wird z. B. durch die Bundesanstalt
für Materialforschung und -prüfung (BAM) geprüft. Im weiteren
Zulassungsverfahren wird hinsichtlich einer eventuellen Gesundheitsgefährdung
der Nutzer baulicher Anlagen durch das behandelte Holz bei bestimmungsgemäßer
Verwendung des Holzschutzmittels eine Bewertung durch das Bundesinstitut für
Risikobewertung vorgenommen. Eventuelle ökotoxikologische nachteilige
Auswirkungen auf die unmittelbare "Umwelt" der baulichen Anlage, den Boden und
das Grundwasser bewertet das Umweltbundesamt (UBA).
Keiner bauaufsichtlichen Zulassung bedürfen
* Mittel zum vorbeugendem Schutz von Bauprodukten und
Bauteilen aus Holz für nichttragende und nicht aussteifende Zwecke (z. B.
innere Wand- und Deckenverkleidungen, äußere Wand- oder Unterverschalungen,
Fenster, Außentüren),
* Mittel zum vorbeugendem Schutz von Gegenständen, die nicht
Teil einer baulichen Anlage im Sinne der Landesbauordnung sind, (z. B.
Gartenmöbel, Bänke, Obstpfähle)
* Mittel zur Bekämpfung eines Befalls durch holzzerstörende
Insekten von Gegenständen, die nicht Teil einer baulichen Anlage im Sinne der
Landesbauordnung sind (z. B. alte Möbel).
* Mittel zum vorbeugendem Schutz von Holz im Außenbereich
ohne Erdkontakt einschließlich Fenster und Außentüren gegen holzverfärbende
Organismen
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