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Sanierung nach Befall durch Holz zerstörende Pilze

Die Sanierung bzw. die Bekämpfungsmaßnahmen gegen Holz zerstörende Pilze und Insekten sind in der DIN 68800 Teil 4 sowie in dem entsprechenden Kommentar geregelt. Insbesondere wird im WTA-Merkblatt (1-2-05/D) sehr detailliert auf die Sanierung des Echten Hausschwammes eingegangen. In der DIN werden hauptsächlich die folgenden Themen behandelt:
Festlegung, wie und mit welchem Sicherheitsabstand befallene Teile (Holz, Schüttung etc.) zu entfernen sind und wie das Mauerwerk und die Balkenköpfe zu behandeln sind. Dabei wird eine Unterscheidung zwischen dem Echten Hausschwamm und verwandten Haus­schwamm-Arten und den übrigen holzzerstörenden Pilzen getroffen. Im Zweifels­fall ist nach DIN so zu verfahren, als ob Befall durch den Echten Haus­schwamm vorliegt.Hinweis auf den Umfang der Diagnostik, auf die Ursachen­beseitigung und die Austrocknung sanierter BauteileHinweis zur EntsorgungVerweis auf die DIN 68800 Teil 2, Teil 3 und Teil 5 bei Neueinbau von Holz und Holzwerkstoffen Beschreibung der chemischen Maßnahmen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bekämpfende Präparate nur für den Mauer­werksbereich vorliegen, während im Holzbereich lediglich vorbeugende Präparate ohne bekämpfende Wirkung Anwendung finden. Die DIN verweist in diesem Zusammenhang und zur Thematik der Zulassung von Präparaten auf das Holzschutzmittelverzeichnis (Holzschutzmittelverzeichnis des Institutes für Bautechnik Berlin).Bekämpfungsmaßnahmen gegen Insektenbefall.
Der Echte Hausschwamm und verwandte Hausschwamm-Arten nehmen in der DIN eine Sonderstellung ein. Zum Beispiel ist bei einem Befall durch diese Pilze ein größerer Sicherheitsabstand beim Entfernen befallener Bauteile und durch­wachsener Schüttungen einzuhalten als bei anderen holzzerstörenden Pilzen. Dies führt neben der bei Befall durch Echten Hausschwamm und verwandte Haus­schwämme meist anstehenden Behandlung des Mauerwerks zu erheblich höheren Sanierungs­kosten. Die Festlegung des Umfanges (und der Kosten) der Sanierung ist einer der Gründe, weshalb eine eindeutige Identifizierung der Pilzart notwenig ist. Leider ist aus der Praxis bekannt, dass durchaus auch einmal vorschnell die Diagnose Echter Hausschwamm gestellt wird, um dann die entsprechende Sanierung durch­zuführen. Der Passus "im Zweifelsfall ist so zu verfahren, als ob Befall durch den Echten Hausschwamm vorliegt" dürfte ebenfalls manchmal zur Rechtfertigung zu umfangreicher Maßnahmen dienen. In jedem Fall sollte die Sanierung holzzerstörender Pilze nur durch eine aus­gewiesene Fachfirma mit der entsprechenden Erfahrung durchgeführt werden. In Deutschland definiert die DIN 68 800 Holzschutz die Anwendung von Maßnahmen, die eine Wertminderung oder Zerstörung von Holz und Holzwerkstoffen - besonders durch Pilze, Insekten etc., - verhüten.
Weiters müssen Bauherren das BGB (und auch die Landesbauordnung) und dessen Verkehrssicherungspflicht zum Schutze Dritter beachten. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit schreibt der Gesetzgeber einen vorbeugenden Schutz von Hölzern vor, die tragenden bzw. aussteifenden Zwecken dienen. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit verfolgt. Werden im Schadensfall Personen verletzt, kann dies unter Umständen strafrechtlich geahndet werden. Besteht ein Bauherr auf der Verwendung unimprägnierter Hölzer, können Architekten und Bauausführer den zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch des Bauherrn ausschließen. Dieser ist jedoch nicht Dritten gegenüber wirksam und derartige Klauseln sind öffentlichrechtlich und strafrechtlich ohne Belang. 
 
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung  

Einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nach den Bauordnungen der Bundesländer bedürfen   
*Mittel zum vorbeugenden Schutz von Bauprodukten und Bauteilen aus Holz für tragende und/oder aussteifende Zwecke vor holzzerstörenden Pilzen und Insekten,
* Mittel zum vorbeugenden Schutz von Bauprodukten und Bauteilen aus Holzwerkstoffen vor holzzerstörenden Pilzen und Insekten,
* Mittel zur Bekämpfung eines vorhandenen Befalls von Bauteilen aus Holz und Holzwerkstoffen durch holzzerstörende Insekten,
* Mittel zur Verhinderung des Durchwachsens von Mauerwerk durch den Echten Hausschwamm (Schwammsperrmittel).  
Die Erteilung der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, die in allen Bundesländern gültig ist, erfolgt durch das zuständige Deutsche Institut für Bautechnik. Das DIBt gibt jährlich ein Holzschutzmittelverzeichnis heraus, in dem die zugelassenen Holzschutzmittel aufgeführt sind. Die Geltungsdauer der Zulassung ist befristet (maximal 5 Jahre).   Die Erteilung der bauaufsichtlichen Zulassung ist abhängig vom Nachweis darüber, dass das Holzschutzmittel für den vorgesehenen Zweck geeignet ist und bei bestimmungsgemäßer Verwendung des die holzschützende bzw. bekämpfende Wirkung erzielt werden kann. Die wird z. B. durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) geprüft. Im weiteren Zulassungsverfahren wird hinsichtlich einer eventuellen Gesundheitsgefährdung der Nutzer baulicher Anlagen durch das behandelte Holz bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Holzschutzmittels eine Bewertung durch das Bundesinstitut für Risikobewertung vorgenommen. Eventuelle ökotoxikologische nachteilige Auswirkungen auf die unmittelbare "Umwelt" der baulichen Anlage, den Boden und das Grundwasser bewertet das Umweltbundesamt (UBA). 
 
Keiner bauaufsichtlichen Zulassung bedürfen  
* Mittel zum vorbeugendem Schutz von Bauprodukten und Bauteilen aus Holz für nichttragende und nicht aussteifende Zwecke (z. B. innere Wand- und Deckenverkleidungen, äußere Wand- oder Unterverschalungen, Fenster, Außentüren),
* Mittel zum vorbeugendem Schutz von Gegenständen, die nicht Teil einer baulichen Anlage im Sinne der Landesbauordnung sind, (z. B. Gartenmöbel, Bänke, Obstpfähle) * Mittel zur Bekämpfung eines Befalls durch holzzerstörende Insekten von Gegenständen, die nicht Teil einer baulichen Anlage im Sinne der Landesbauordnung sind (z. B. alte Möbel).
* Mittel zum vorbeugendem Schutz von Holz im Außenbereich ohne Erdkontakt einschließlich Fenster und Außentüren gegen holzverfärbende Organismen